Die Entscheidung verdeutlicht, wie fehlende infrastrukturelle und dokumentarische Nachweise im Kontext nahestehender Geschäftsbeziehungen den Vorsteuerabzug gefährden können. Im gegenständlichen Fall hatte sich das BFG mit der Unterscheidung zwischen tatsächlichem Leistungsaustausch und formalen Rechnungen auseinanderzusetzen. Strittig war, ob die beschwerdeführende Partei (GmbH) tatsächlich von den verbundenen Unternehmen (zahlreiche KGs) steuerlich anzuerkennende Leistungen erhalten hat oder ob die ausgestellten Rechnungen als Scheingeschäfte zu qualifizieren sind.

