Mit dem COFAG-NoAG wurden die der durch das ABBAG-Gesetz geschaffenen COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) übertragenen Aufgaben neu geordnet. Ab 1. 8. 2024 sind die der COFAG obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 4 COFAG-NoAG grundsätzlich vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. In § 14 COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsanspruch geregelt. Gemäß § 17 Abs 2 COFAG-NoAG ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht für das ordentliche Rechtsmittelverfahren, was sich schon daraus ergibt, dass der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs 1 COFAG-NoAG ein nach den Abgabenvorschriften (§ 1 Abs 3 BAO) zu erhebender öffentlich-rechtlicher Anspruch ist und damit neben der BAO, der Abgabenexekutionsordnung und dem Zustellgesetz auch das Bundesfinanzgerichtsgesetz anwendbar ist.

