Der Beschwerdeführer ist ein im Streitjahr 2015 in Österreich ansässig gewesener Pilot, der bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Dänemark beschäftigt war. Strittig im Verfahren vor dem Finanzamt war vor allem die Höhe seiner Einkünfte in Österreich. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. 1. 2025, RV/7100529/2019, ein Besteuerungsrecht von Österreich im Lichte der Bestimmungen des DBA Dänemark jedoch dem Grunde nach verneint und der Beschwerde im Ergebnis somit stattgegeben.

