Das BFG hatte zu entscheiden, ob das Stiftungseingangssteueräquivalent auch im Falle einer Anteilsvereinigung bei Nachstiftung von 100 % einer (grundstücksbesitzenden) Kapitalgesellschaft zur Anwendung gelangt. Da zu dieser Rechtsfrage keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden war, ließ das BFG die Revision zu.
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