Die Beschwerdeführerin beantragte, einen vorläufigen Gebührenbescheid betreffend einen Pachtvertrag aufgrund der nachträglichen Vertragsaufhebung gemäß § 295a BAO dahingehend abzuändern, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr festgesetzt werde. Nachdem die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags dem Bundesfinanzgericht mittels Vorlageerinnerung „vorgelegt“ worden war, erklärte die belangte Behörde den Gebührenbescheid für endgültig.