Im vorliegenden Fall war die Einreihung von aus dem Drittland eingeführter Menstruationsunterwäsche in den Zolltarif und die sich daraus ergebende Höhe des Zollsatzes strittig. Während das Zollamt die Ansicht vertrat, die (wie Slips konfektionierte) Wäsche sei als „Slips und andere Unterhosen, aus Baumwolle“ in den Zolltarif einzureihen (Warennummer 6108 2100 00, Zollsatz 12,00 %), erachtete die Beschwerdeführerin (Bf) die Einreihung als „Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren“ als zutreffend (Warennummer 9619 0040 10, Zollsatz 6,30 %).

