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Prüfungsbefugnis der Abgabenbehörde betreffend die GMSG-Meldepflicht

SteuerrechtAufsatzJohann FischerlehnerBFGjournal 2024, 282 - 287 Heft 7 und 8 v. 15.8.2024

Mit dem GMSG wurde die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl Nr L 359 vom 16. 12. 2014 S 1, umgesetzt (Artikel 4 – GMSG). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber im § 38 Abs 2 Z 10 BWG eine Ausnahme vom Bankgeheimnis normiert. Gleichzeitig sehen § 4 Abs 1 letzer Satz GSMG und § 111 GMSG die gesetzliche Fiktion vor, dass die Meldungen als Abgabenerklärung gelten. Diese gesetzliche Fiktion bewirkt, dass es sich bei der GMSG-Meldung um eine eigene Abgabepflicht der Kreditinstitute handelt. Ein Kreditinstitut kann sich insoweit nicht auf das Bankgeheimnis berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung dieser eigenen Abgabepflicht (hier: Meldepflicht nach dem GMSG) erforderlich ist (§ 38 Abs 3 BWG).

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