Hotelpachtverträge unterliegen nicht der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG, die Verträge über die Miete von Wohnräumen von der Bestandvertragsgebühr ausnimmt. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung richtet sich nach der sachlichen Bestimmung des Bestandobjektes. Es werden zudem nur reine Mietverträge erfasst.
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