Die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist im außerbetrieblichen Vermögen anhand der Vorschriften des § 16 Abs 1 Z 8 EStG zu ermitteln. Insbesondere bei Vorliegen von steuerlichem Altvermögen (nicht steuerverfangenes Vermögen zum 31. 3. 2012) ist entscheidend, ob das Grundstück bereits in der Vergangenheit zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Im konkreten Fall hat das Bundesfinanzgericht zu beurteilen, was unter dem Begriff „Grundstück“ iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG zu verstehen ist bzw, ob eine erstmalige Erzielung von Einkünften hinsichtlich des Grundstücks vorliegt.

