So im vorliegenden Fall eine errichtende Umwandlung gemäß §§ 1 ff Umwandlungsgesetz 1996 in der Weise erfolgte, dass das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine neu zu errichtende Kommanditgesellschaft übertragen wurde, bedurfte es der bescheidmäßigen Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Verlustes durch Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO.

