Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt seit dem Stabilitätsabgabegesetz (BGBl I 2010/111 idF StabAbgG) der Stabilitätsabgabe. Dabei ist grundsätzlich die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im hier besprochenen Fall war strittig, ob und inwieweit diese Bilanzsumme zu vermindern ist, wenn Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten bestehen, die aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses entstanden sind.

