Die steuerliche Anerkennung des Vorteilsausgleichs kann nur unter Einhaltung konkreter Voraussetzungen erfolgen. Durch das Naheverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaft sind die notwendigen Publizitätsanforderungen und damit die zeitnahe Einhaltung der mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge zur steuerlichen Anerkennung erforderlich.

