Als Gruppenträger kommen ua auch beschränkt steuerpflichtige EU- und EWR-Gesellschaften in Frage, nach dem Wortlaut des § 9 Abs 3 KStG 1988 jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie „mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern […] der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, […]“.

