Im vorliegenden Fall wurde eine unilaterale Entlastung gemäß § 48 Abs 5 BAO beantragt. Das BFG befasst sich in seinem Erkenntnis mit den Voraussetzungen für eine unilaterale Entlastung vor dem Hintergrund der durch die Judikatur vorgegebenen Rechtsschranken und geht dabei vor allem auf die Fragen ein, ob wirtschaftliche Doppelbesteuerung in den Anwendungsbereich von § 48 Abs 5 BAO fällt und inwieweit die Mitwirkungspflicht in Bezug auf Auslandssachverhalte im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.

