Ursprüngliche Streitfrage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die aus juristischer Sicht wenig interessante Interpretation eines ausländischen Lohnzettels. Das Gericht setzte sich im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis zudem vertieft mit verschiedenen Positionen an Werbungskosten auseinander. Abschließend musste sich das Gericht jedoch auch mit der Frage befassen, ob Grenzgängern der Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs 3 EStG 1988 zusteht. Dabei gelangte es zu einem von der herrschenden Auffassung abweichenden Ergebnis.

