Der Umstand der erstmaligen Verwendung zur Einkünfteerzielung in § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG bezieht sich auf das Grundstück und nicht auf die Person desjenigen, der die Einkünfte erzielt. Für einen Teil der Wertsteigerung des Grundstücks können sich die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung von den fiktiven Anschaffungskosten, die für die AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, ableiten.
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