In einer jüngeren, zur Normverbrauchsabgabe ergangenen Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob für die Widerlegung der Standortvermutung gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 eine bloße „Glaubhaftmachung“ ausreichend ist oder ein tatsächlicher, gesetzlich geforderter Gegenbeweis erbracht werden muss.
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