Treffen Eheleute im Zuge der Eheschließung bereits Vereinbarungen über das rechtliche Schicksal der von einem Ehegatten eingebrachten Ehewohnung im Fall der Scheidung, werden sie von der Gebührenpflicht des „vermeintlichen“ Vergleichs vielfach überrascht. Während die Frage der Gebührenpflicht in der gebührenrechtlichen Literatur überwiegend bejaht wird, wird sie in der zivilrechtlichen Literatur überwiegend verneint. In der Praxis bedient man sich derweil „Sondervereinbarungen“, um die Rechtsunsicherheit im Bereich des Gebührenrechts zu umgehen.

