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Formeller und materieller Empfänger im Zustellrecht

BFG und HöchstgerichteSteuerrechtMarkus KnechtlBFGjournal 2024, 29 - 32 Heft 1 v. 15.1.2024

Eine behördliche Erledigung wird nur dann wirksam, wenn sie dem „Empfänger“ auch zugestellt wird. Dies gilt sowohl für Zustellungen durch ein Zustellorgan als auch für elektronische Zustellungen. Kommt es zu Fehlern im Zustellvorgang, ist unter Umständen eine Heilung des Zustellmangels möglich.

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