Unentgeltliche Fruchtgenussvereinbarungen kommen häufig zwischen Familienangehörigen vor. Bei nahen Angehörigen ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Vereinbarung auch steuerlich anerkannt werden kann. In einem Beschwerdeverfahren war nun strittig, ob es durch eine Fruchtgenussvereinbarung mit der eigenen GmbH zu einer Verlagerung der Einkunftsquelle kam.
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