Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG können Wertminderungen bei Kapitalanteilen einer Körperschaft jeweils nur zu einem Siebentel pro Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden. Bei Beteiligungen an Kapitalanteilen handelt es sich idR um nicht abnutzbares Finanzanlagevermögen, das gemäß § 6 Z 2 lit a EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten ist. Jedoch ist der Ansatz des niedrigeren Teilwerts zulässig und muss bei der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs 1 EStG verpflichtend vorgenommen werden. Die Voraussetzungen dazu und wie die Bewertung vorgenommen werden soll, hat das BFG in seiner aktuellen Entscheidung herausgearbeitet.

