Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist zu beachten, dass bereits in den erstinstanzlichen Bescheiden über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO eine namentliche Nennung sämtlicher am Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO beteiligter Gesellschafter zu erfolgen hat.

