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Nichtnennung aller Beteiligten im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO

SteuerrechtAufsatzJohannes BöckBFGjournal 2023, 179 - 180 Heft 5 v. 15.5.2023

Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist zu beachten, dass bereits in den erstinstanzlichen Bescheiden über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO eine namentliche Nennung sämtlicher am Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO beteiligter Gesellschafter zu erfolgen hat.

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