Die Heranziehung eines Gesamtschuldners zur Leistung ist zwar eine Maßnahme der Geltendmachung des Abgabeanspruches, die der Festsetzungsverjährung des § 207 BAO unterliegt, die aber unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgabe zu treffen ist, und sich damit in erster Linie an den Einbringungsmöglichkeiten bei den einzelnen Gesamtschuldnern zu orientieren hat. Für die Ermessensentscheidung, ob nur einer, mehrere oder alle Gesamtschuldner anteilig oder jeweils zur Gänze in Anspruch genommen werden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Gesamtschuldverhältnisses entscheidend. Es ist daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesamtschuldner im Zeitpunkt der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides iSd § 18 Abs 1 Z 2 KBGG abzustellen.

