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Meldepflichtverletzung nach § 15 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

SteuerrechtAufsatzMichaela SchmutzerBFGjournal 2023, 135 - 141 Heft 4 v. 15.4.2023

Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen. In dem besprochenen Erkenntnis wurde der Tatbegriff dieses Dauerdeliktes bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht erläutert.

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