Im März 2022 sprach das BFG aus, dass ausländischen EU-Muttergesellschaften auch ohne Erfüllung des gesetzlichen Erfordernisses einer im Firmenbuch eingetragenen inländischen Zweigniederlassung, der die Beteiligung an den inländischen Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist, die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG offensteht.

