Die Verrechnungskonten im internationalen Konzerngeflecht stehen regelmäßig unter Beobachtung des Finanzamtes. Im Falle der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung über die Grenze stellt sich die Frage, ob die Beteiligtengesellschaft kapitalertragsteuerpflichtig ist oder ob die Befreiung gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie greift. Das BFG hatte in einem aktuellen Fall einen Sachverhalt zur Mutter-Tochter-Richtlinie ergangenen VO betreffend KESt-Erstattung zu beurteilen und hat zu diesem Anlass analysiert, ob die Offenkundigkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung für die Beschwerdeführerin (Bf) erkennbar gewesen wäre.

