Wenngleich für die Gründung von Privatstiftungen (PS) primär außersteuerliche, insbesondere zivilrechtliche Gründe ausschlaggebend sein sollten, so sind naturgemäß auch die steuerlichen Vorteile dieser Rechtsform von Interesse. Die Steuerstundung bzw Investitionsbegünstigung gemäß § 13 Abs 4 KStG, wonach PS ihre Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen nicht sofort versteuern müssen, sondern ggfs von den Anschaffungskosten neuer Beteiligungserwerbe absetzen können (Übertragung stiller Reserven), ist einer der letzten verbliebenen Steuervorteile für Stiftungen.

