Der vor dem BFG angefochtene (Einkünftefeststellungs-)Bescheid war von mehreren Beschwerdeführern angefochten, sodass diese Beschwerden nach Ansicht des BFG iSd § 267 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden waren. Da jedoch nur ein Teil der Beschwerden dem BFG direkt, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, vorgelegt wurden, hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie rechtskonform sämtliche Beschwerdeverfahren verbunden werden können.

