Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist, ob der Revisionswerber durch das bekämpfte Erkenntnis – ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Ein Haftungspflichtiger kann selbst dann eine Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch erheben, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde. Als Beschwerdeführer ist ihm die Entscheidung auch zuzustellen.

