Bei Buchwerteinbringungen nach Art III UmgrStG ist für das Einlagen-Evidenzkonto grundsätzlich das steuerliche Einbringungskapital gemäß § 15 UmgrStG maßgeblich.
Einbringungen mit negativem Einbringungskapital verändern hingegen – unabhängig von einer allfälligen unternehmensrechtlichen Aufwertung – das Einlagen-Evidenzkonto der übernehmenden Körperschaft nicht.

