Im vorliegenden Fall wurden Bescheide an eine inländische KG adressiert. Im Firmenbuch war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine britische Ltd als einzige Komplementärin eingetragen. Diese wurde jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mit konstitutiver Wirkung aufgelöst. Die gegenständliche Entscheidung befasst sich mit den Auswirkungen dieser Auflösung auf die inländische KG.

