Das österreichische materielle Abgabenrecht hat bis zur Einführung des § 205 c BAO mit BGBl I 2022/108 im Bereich der Umsatzsteuer keine spezifische Verzugszinsenpflicht gekannt, mit der im Sinne der Rechtsprechung des EuGH die finanziellen Verluste durch die fehlende Verfügbarkeit der Geldbeträge durch eine Zinszahlung ausgeglichen wurden. Auch das österreichische Abgabenverfahrensrecht sah keine allgemeine Verzinsung von Abgabenschulden oder Abgabengutschriften vor. Der VwGH hat bis zur Einführung des § 205c BAO eine analoge Zinsregelung vorgegeben. § 323 Abs 75 BAO schränkt den Zinsenanspruch nur auf jene Fälle ein, die am 20. 7. 2022 noch „offen“ waren. Die Frage, ob diese Bestimmung im Widerspruch zum Unionsrecht ist, konnte das BFG noch nicht behandeln.

