Im Einkommensteuerverfahren sind die Feststellungen, die in einem Verfahren nach § 188 BAO getroffen wurden, zwingend zu übernehmen. Dies gilt auch für die Frage, ob für eine Veräußerung ein Veräußerungsfreibetrag zu berücksichtigen ist. Aus dem Wesen des Freibetrags ergibt sich, dass er bereits im Zuge der Gewinnermittlung beachtet werden muss und sich somit auf die Einkünftefeststellung auswirkt.
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