Die Verlängerungswirkung eines Nichtbescheides hat der VwGH nunmehr mit Erkenntnis vom 25. 5. 2022, Ra 2022/15/0001, bestätigt. Die zum Teil gegensätzliche Rsp bzgl der Voraussetzungen für Unterbrechungshandlungen (Rechtslage vor dem AbgÄG 2004) wird damit nicht mehr aufrecht erhalten.
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