Bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (unerheblich, ob Komplementär oder Kommanditist) einer eingetragenen Personengesellschaft liegt im Zuge der Anwachsung nach § 142 HGB/UGB beim letzten Gesellschafter auch ohne Abfindung eine Gegenleistung für die Vermögenübernahme, insbesondere durch Übernahme der Schulden der Gesellschaft vor.
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