Im vorliegenden Fall hatte das BFG über die steuerliche Berücksichtigung von nach der Betriebsaufgabe weiterhin anfallenden und aus dem Privatvermögen zu leistenden Zinszahlungen zu entscheiden sowie die Abzugsfähigkeit der infolge des Kursabfalls des Schweizer Franken entstandenen Kursverluste als nachträgliche Betriebsausgaben zu beurteilen. Die betriebliche Veranlassung von Einnahmen und Ausgaben endet nicht mit der Beendigung des Betriebes, sondern es liegen insoweit nachträgliche Betriebsausgaben vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

