Im Jahr 2017 wurde eine Selbstanzeige zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG, vorzunehmen gewesen im abweichenden Wirtschaftsjahr 5/2010 bis 4/2011 sowie zu nach Vertriebsstart weiterhin zu hoch geltend gemachten Vorsteuern zu noch nicht fertiggestellt gewesenen Wohnungen, bei Prüfungsbeginn einer abgabenbehördlichen Prüfung eingereicht. Die Prüfung hat jedoch (auch pandemiebedingt) bis 2021 gedauert, letztlich erfolgten die Abgabenfestsetzung und die Festsetzung der Abgabenerhöhung wenige Tage nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist, daher war der Abgabenerhöhungsbescheid aufzuheben.

