Es bedarf eines besonderen Nahebezuges zum Tätigkeitsort, um als Ortskraft iSd § 3 Abs 1 Z 30 EStG zu gelten. Aus den Materialien zur Definition der Ortskraft ergibt sich, dass für sie wesentlich ist, mit den lokalen Verhältnissen vertraut zu sein. Daher kann nicht jede im Ausland für eine Auslandstätigkeit aufgenommene Person als Ortskraft gelten.
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