Das BFG hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob der Charakter als Durchlaufposten der Umsatzsteuer im B2B-Bereich im Rahmen der Ermessensübung einer Wiederaufnahme eines Umsatzsteuerverfahrens nach § 303 BAO entgegensteht. Mit Erkenntnis vom 4. 2. 2022, RV/7102983/2021 hat das BFG dies jedoch im Hinblick auf die verschiedenen, getrennt voneinander zu betrachtenden Rechtssubjekte verneint und die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid des Umsatzsteuerverfahrens abgewiesen.

