Die Heranziehung eines oder mehrerer Geschäftsführer einer GesmbH zur Haftung gemäß § 9 BAO liegt im Ermessen. Bei dieser Ermessensübung stellt sich zum einen die Frage, ob der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der potenziell Haftungspflichtigen und der Höhe ihrer Einkommen Bedeutung zukommen. Zum anderen liegt es im Ermessen der Behörde, an welchen der Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richtet.

