In einem aktuellen Erkenntnis befasste sich das BFG einerseits mit der Frage, ob die Bildungsdirektion für Kärnten als öffentliche Kasse anzusehen ist und ihr somit steuerliche Rechtssubjektivität im Verfahren die Haftung für Lohnsteuer betreffend zukommt, andererseits waren die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 68 Abs 2 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Entlohnung von „Normalüberstunden“ von Bundeslehrern zu beurteilen. Nach der Rechtsauffassung des Senats ist in dieser Entlohnung kein begünstigungsfähiger Zuschlag iSd genannten Norm enthalten.

