Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteilen) eine Prüfung des Veranlassungszusammenhanges mit den erzielten Einkünften unabdingbar mit dem Ergebnis, dass exklusiv in Zusammenhang mit ausländischen, sprich ex DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden, Einkünften stehende Beiträge nur bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das übrige Einkommen des Beschwerdeführers (Bf) (Progressionsvorbehalt) heranzuziehen sind (VwGH 22. 9. 2021, Ra 2020/13/0111).

