Im Jahr 2017 schaffte der Beschwerdeführer (Bf) einen PKW der Marke Tesla, für den ein Vorsteuerabzug zustand, für das Betriebsvermögen an. Der Bf führte eine Angemessenheitsprüfung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 iVm § 1 der PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II Nr 466/2004 durch und setzte den angemessenen Anteil der Anschaffungskosten des PKW mit 40.

