Natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, sind gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig. Einkünfte, die gemäß einer Zuteilungsregel im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (idF DBA) einem ausländischen Staat zugerechnet werden, sind von der inländischen Besteuerung grundsätzlich unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu befreien.

