Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH erfüllen Kosten, die einem rechtskräftig Freigesprochenen aus dem Strafprozess erwachsen sind, den Tatbestand der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs 3 EStG und können demnach als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Selbiges muss für eine aus einem freiwillig eingegangenen Zivilprozess erwachsende Gerichtsgebühr gelten, wenn die Aufteilung des ehelichen Vermögens vom Strafgericht als Vorfrage dieses Prozesses betrachtet wird bzw der Ausgang des Zivilprozesses schlussendlich in die Rechtskraft des Freispruches der Beschwerdeführerin vom Vorwurf mutmaßlich im Familienkreis begangener Vermögensdelikte mündet.

