Wenn die belangte Behörde bei der Ermittlung der Ausschüttungsfiktion von den Werten laut der von der Beschwerdeführerin (Bf) vorgelegten Einbringungsbilanz ausgeht, so lässt sich darin keine Rechtswidrigkeit erblicken. Die besagte Einbringungsbilanz vom 31. 12. 2015 bildet einen integrierenden Bestandteil des Einbringungsvertrages vom 27. 9. 2016 und wurde auch zu keinem Zeitpunkt berichtigt. Grundsätzlich impliziert die gebotene Buchwertfortführung bei Übernahme die Richtigkeit der in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen Wertansätze.

