Erbringt ein Unternehmen Schürfleistungen für Kunden die Rechenleistung einkaufen, liegt zwar eine steuerbare Leistung vor. Diese ist aber unecht befreit nach § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG, da keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wenn die Glücksspielkomponente überwiegt. Nach der Rechtsansicht des BFG, dargelegt am Beispiel des Schürfens von Bitcoin, führt die Miningtätigkeit generell (bei allen Kryptowährungen) zu einer irrationalen Erfolgserwartung, wobei das Endergebnis nicht positiv beeinflussbar ist. Werden die geschürften Kryptowährungen anschließend gegen andere Kryptowährungen (um)getauscht, ist analog zum EuGH-Urteil „Hedqvist“ ein unecht steuerbefreiter Umsatz nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b UStG anzunehmen, da in Form der Kryptowährungen von beiden Vertragspartnern akzeptierte „Zahlungsmittel“ vorliegen.

