Wird ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 295 Abs 4 BAO idF COVID-19-StMG, BGBl I 2021/3, abgewiesen, so steht in Anbetracht des Wortlauts des § 295 Abs 5 Satz 1 BAO, welcher der Abgabenbehörde die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs 1 bis 4 anheimstellt, einzig und allein die Rechtmäßigkeit der Abweisung auf dem Prüfstand des BFG.
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