Laut VwGH Erkenntnis vom 7. 12. 2020, Ra 2020/15/0004, bietet die „schlichte Beschreibung“ eines Objekts als „repräsentatives Einfamilienhaus“ keine zureichende Begründung für die Schlussfolgerung, dass ein Einfamilienhaus seiner Erscheinung nach für private Wohnzwecke einer der Körperschaft nahestehenden Person bestimmt ist. Nicht hinreichend sei auch „der bloße Verweis auf den Betrag der Errichtungskosten“, wenn dieser nicht ins Verhältnis zu den in den Streitjahren üblichen Errichtungskosten gesetzt wird. Ein Grund, zwei vielversprechende Wege in Erinnerung zu rufen, die in der steuerlichen Praxis beschritten werden können, um die „besondere Repräsentativität“ eines Wohnhauses durch die – vom Höchstgericht – angesprochene Verhältnisrechnung unter Beweis zu stellen.

