Im gegenständlichen Fall hatte das BFG zu beurteilen, ob die bereits im Schenkungsvertrag vereinbarte Zurückbehaltung eines Fruchtgenussrechts an einer verschenkten Liegenschaft unter jährlicher Abgeltung der Abnutzung an den Geschenknehmer als gesondertes Rechtsgeschäft zu beurteilen ist, das der Gebührenpflicht gem § 33 TP 9 GebG unterliegt. Das BFG hat sich dieser von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht nicht angeschlossen, sondern ist ausgehend von der jüngsten Entscheidung des VwGH zum Schluss gekommen, dass aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs die getroffenen Vereinbarungen miteinander kausal verknüpft sind und somit von einheitlichen Rechtsgeschäften auszugehen ist. Da die Schenkung der Liegenschaftsanteile unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, unterliegen die einheitlichen Rechtsgeschäfte der Gebührenbefreiung gem § 15 Abs 3 GebG.

